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Was ändert sich 2023 für Kommunen?

Neues für den kommunalen Klimaschutz

Luftbild eines Gebäudes mit PV-Anlage
In Kommunen wird der Klimaschutz umgesetzt - einige Bedingungen dafür verbessern sich in 2023
© Pixabay

Bayerische Förderung für kommunalen Klimaschutz

Seit Anfang des Jahres gelten die neuen Förderrichtlinien für kommunalen Klimaschutz KommKlimaFöR 2023 der Bayerischen Umweltministeriums. Damit werden Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse und Kommunalunternehmen bei Vorhaben unterstützt, welche auf die Minderung von Treibhausgasemissionen oder auf die Anpassung an den Klimawandel abzielen. Dabei werden sowohl strategische Vorhaben – wie die Erstellung oder Aktualisierung von Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzepten – als auch investive Maßnahmen – wie die Sanierung von Beleuchtung oder die Einrichtung eines kommunalen Energiemanagements – unterstützt. Weitere Informationen dazu gibt es hier.

Impulsförderung für kommunale Wärmeplanung

Im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums werden Kommunen bei einer Vielzahl von Vorhaben gefördert. Bereits seit 01. November 2022 wird das Förderprogramm um eine Impulsförderung für kommunale Wärmeplanung ergänzt. Dabei erhalten Kommunen bis Ende 2023 für die Erstellung kommunaler Wärmepläne eine erhöhte Förderung von 90 %. In solchen Wärmeplänen wird der heutige und zukünftige Wärmebedarf ermittelt und Potenziale für Wärmeeinsparung und für Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien aufgezeigt. Damit kann der Umbau auf eine nachhaltige Wärmeversorgung vor Ort strategisch angegangen werden. Weitere Informationen zum Förderschwerpunkt gibt es hier.

Verbesserungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz

Am 01. Januar 2023 trat das überarbeitete Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft. Die Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Kommunen an der Wertschöpfung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen wurden verbessert. Betreiber von Windenergie-und Photovoltaik-Freiflächenanlagen können betroffene Kommunen mit 0,2 Cent pro Kilowattstunde eingespeisten Stroms beteiligen. Dies gilt nun auch für Bestandsanlagen. Für die relevante Gesetzespassage § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 hat die Fachagentur Windenergie einen Mustervertrag zur Umsetzung erarbeitet, der Kommunen hier zur Verfügung gestellt wird.

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