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„Kommunalrichtlinie – Förderschwerpunkt: Integriertes Vorreiterkonzept“

Beantragung noch bis 31.12.2024 möglich!

Hand, welche Pflänzchen mit Erde hält.
Die Förderung zur Aktualisierung bestehender Vorreiterkonzepte kann noch bis zum 31.12.2024 beantragt werden.
© Pixabay

Wir haben die wichtigsten Infos zur Förderung zusammengestellt

Ziel

Treibhausgasneutralität* bis 2040 und treibhausgasneutrale Verwaltung bis 2023

* Netto-Null der Treibhausgasemissionen. Es wird kein klimawirksames Gas mehr freigesetzt, jeder weitere Ausstoß wird durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen. Es entsteht ein Gleichgewicht zwischen dem Ausstoß und dem Abbau klimawirksamer Gase in Senken (bspw. Moore).

Frist

31.12.2024 – Antragstellung ganzjährig möglich

Gegenstand der Förderung

Aktualisierung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes, welches vor dem 31.12.2016 erstellt und seitdem nicht mehr fortgeschrieben und aktualisiert wurde

 Geförderte Maßnahmen

  • Ausgaben für Dienstleistende zur Konzepterstellung, Akteursbeteiligung  und Organisation
  • Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit

 Verbindliche Inhalte des Vorreiterkonzeptes

  1. Ist-Analyse
  2. Energie- und Treibhausgasbilanz (z.B. BISKO-Standard)
  3. Ziel „klimaneutrale Kommune bis 2040“ und „klimaneutrale Kommunalverwaltung bis 2035“
  4. Akteursbeteiligung (betroffene Verwaltungseinheiten und weitere)
  5. Maßnahmenkatalog mit allen Informationen gemäß vorgegebenem Maßnahmenblatt
  6. Potenzialanalyse
  7. Klimaschutzstrategie
  8. Verstetigungsstrategie inklusive der Zuständigkeiten
  9. Controllingstrategie inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für die Datenerfassung und -auswertung
  10. Kommunikationsstrategie

Antragsverfahren

Einreichung über easy-Online. Wir empfehlen Ihnen, vor der Antragstellung das ca. 14-minütige Tutorial zum easy-Online-Förderportal anzusehen. 

Umsetzungszeitraum

Innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung

Muss ein Klimaschutzmanager zur Umsetzung vorhanden sein? 

Nein – keine Fördervoraussetzung

Ist die Förderung auch dann ausgeschlossen, wenn nur kleine Änderungen vorgenommen wurden?

Ja – bei jeglicher Änderung nach dem 31.12.2016 ist eine Förderung durch die Kommunalrichtlinie: Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzeptes nicht mehr möglich.

Wenn die Treibhausgasbilanz der Kommune aktualisiert wurde, ist dies förderschädlich? 

Nein – Wichtig ist, dass keine Änderungen im Klimaschutzkonzept vorgenommen wurden (siehe Frage oben).

 

Weitere Förderhinweise und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.  

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