Um die Nachfrage künftig zu erhöhen und die Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften am Ausbau der Windenergie an Land zu steigern, wurde die Förderrichtlinie nun angepasst. Denn das Förderprogramm soll auch dazu beitragen, dass pro Jahr etwa 150 bis 200 Megawatt mehr Windenergieleistung installiert werden können.
Das Förderprogramm wurde zum 01. Juli 2024 überarbeitet – die wichtigsten Neuerungen und Eckdaten sind:
Zwei zentrale Neuerungen
- Neue Förderhöchstgrenze von 300.000 Euro/Projekt (vorher: 200.000 Euro/Projekt)
- Verringerte Mindestmitgliederzahl auf 15 natürliche Personen
Geltungsdauer der Richtlinie
31.12.2026
Fördergegenstand
Kosten, die während der Planungs- und Genehmigungsphase zur Stromerzeugung mit Windkraftanlagen an Land anfallen und die nicht durch Eigenmittel oder Einnahmen des Antragstellers gedeckt werden können.
Zuwendungsempfänger
Gesellschaft – folgende Regelungen sind vorgeschrieben:
- Mind. 15 natürlichen Personen
- Mind. 75 % Stimmrecht bei natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz im Umkreis von 50 Km zur geplanten Anlage haben
- Max. Stimmrecht pro Mitglied/Anteilseigner: 10 %
Geförderte Maßnahmen
Kosten für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen an Land (max. Gesamtgröße/Antragsteller: 25 Megawatt)
- Planungskosten: Machbarkeitsstudie, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen usw.
- Kosten für Gutachten, Datenermittlung sowie für Rechts- und Steuerberatungsleistungen
Fördersatz und Rückzahlung:
70 % der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten (max. 300.000 Euro)
- Rückzahlung bei Erfolg: Zuschuss muss zweieinhalb Jahren nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zurückgezahlt werden
- keine Rückzahlung bei abgelehnter Genehmigung
Weitere Förderhinweise und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.