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Erstes Klimaanpassungsgesetz in Deutschland

Bedeutung für bayerische Gemeinden, Städte und Landkreise

Herbstlich gefärbert Baum in einer Wohnsiedlung bei schönem Wetter
Erstes Klimaanpassungsgesetz in Deutschland setzt verbindlichen Rahmen für Länder, Kreise und Gemeinden.
© Pixabay

Das KAnG setzt einen verbindlichen Rahmen für die Klimawandelanpassung und schreibt zu erfüllende Aufgaben für jede Verwaltungsebene vor. Die Bundesländer müssen bspw. landeseigene Klimaanpassungsstrategien erstellen. Bayern erarbeitete bereits 2009 die Bayerische Klima-Anpassungsstrategie BayKLAS – es sollte sich daher nicht viel für die Gemeinden und Landkreise in Bayern ändern, oder? Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten:

Müssen Gemeinden bereits ein Klimaanpassungskonzept erstellen?
→ Bayern muss bis spätestens 31.01.2027 festlegen, wer auf kommunaler Ebene (Gemeinden oder Landkreise) ein Klimaanpassungskonzept (KAK) erstellen muss.

Was bedeutet das Berücksichtigungsgebot?
→ Das Berücksichtigungsgebot besagt, dass ab 01. Januar 2025 alle Träger öffentlicher Aufgaben, bspw. Kommunen oder Unternehmen in kommunaler Hand, das Ziel der Klimaanpassung fachübergreifen und integriert bei ihren Planungen (z.B. Ausweisung von Neubaugebieten) und Entscheidungen berücksichtigen müssen.

Beispiel § 8 Entsiegelung KAnG - Träger öffentlicher Aufgaben, sollen darauf hinwirken, dass ...
... bereits versiegelte Böden, deren Versiegelung dauerhaft nicht mehr für die Nutzung der Böden notwendig ist, im Rahmen von Maßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich in den natürlichen Funktionen des Bodens soweit dies erforderlich und zumutbar ist, wiederhergestellt und entsiegelt werden. 
→ Die Vorschrift ist weich formuliert und schreibt keine Umsetzungspflicht vor. Die Berücksichtigung der Klimaanpassung bei Entscheidungen und Planungen hängt also weiterhin vom Ermessen des Trägers ab.


Was ist jetzt noch freiwillig möglich? - Wirkt sich das KAnG auf die Förderung der Erstellung von KAKs oder die Einstellung von Klimaanpassungsmanagern aus?
→ Generell gilt: Was gesetzlich verpflichtend ist, kann nicht gefördert werden. Die Kosten zur Konzepterstellung müssen demzufolge von der Ebene, die das Konzept erstellt, selbst getragen werden. Trotz des KAnGs laufen derzeit noch zwei Förderrichtlinien, die die KAK-Erstellung unterstützen können:

Bund
• Konzepte können über die Förderrichtlinie Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (DAS) gefördert werden. Die Richtlinie ist bis Ende 2024 gültig, ein entsprechendes Förderfenster ist aktuell (April 2024) nicht  geöffnet. Ob ein Förderfenster nochmal geöffnet wird, steht aktuell nicht fest. Um die neusten Infos zur Richtlinie und zu einem möglichen Förderfenster zu erhalten, können Sie sich hier registrieren.

Bayern
• KAKs können über die Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2023 gefördert werden. Die Richtlinie ist bis 31. Dezember 2026 gültig. Förderanträge sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.


Gut zu wissen – Umsetzung in der Praxis

Wie alt dürfen bestehende KAKs sein und was passiert mit bestehenden KAKs?

→ Das KAnG legt keine Kriterien fest, da die Länder bestimmen, ob und in welchem Turnus die Gemeinden/Kreise bestehenden Konzepte aktualisieren müssen.
→ Bestehende KAKs „verfallen“ nicht. Inhalte eines vorhandenen Konzepts können zudem bei der neuen Erstellung ergänzend hinzugezogen werden.
→ Oft beinhalten KAKs Evaluations- und Fortschreibungskonzepte. Bei einer möglichen Fortschreibung sollten dann die zu berücksichtigenden Aspekte des KAnGs, einfließen. KAKs sollen bspw. einen Maßnahmenkatalog beinhalten, welcher Maßnahmen zur Vorsorge in Hitzesituationen oder bei Starkregen enthält.

Welche Auswirkungen hat das KAnG auf die Bauleitplanung?

→ Keine unmittelbaren, rechtlichen Auswirkungen, denn im Baugesetzbuch (BauGB §1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7) gilt die Klimaanpassung bisher als zu berücksichtigender Belang, der mit anderen Belangen gerecht abgewogen werden muss.
→ Sollten Klimaschutz- und Klimaanpassungsbelange also bei der Bauleitplanung beachtet (d. h. verbindlich geplant) werden müssen, muss das BauGB geändert werden.

Macht das Berücksichtigungsgebot die Klimaanpassung also zur Pflicht?

→ Unmittelbar durch das KAnG noch nicht, aber durch die Länder wird die Pflicht zur KAK-Erstellung der Ebene zugewiesen, die die Länder bestimmen.
→ Die Umsetzung der KAKs ist bisher keine Pflichtaufgabe, auch nicht durch das KAnG. Es liegt also im Ermessen der Gemeinde, das Konzept umzusetzen.


Klimaanpassungskonzepte ländlicher Gemeinden und Landkreise
Der Landkreis Ebersberg stellte 2023 sein KAK vor und befindet sich aktuell in der Umsetzungsphase. Auch die Gemeinde Haibach in Unterfranken mit einer Einwohnerzahl von 8500 Bewohnern oder die ILE Passauer Oberland erarbeiteten bereits erfolgreich bedarfsgerechte KAK.

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