Zum Inhalt springen

Was ändert sich 2023 für Bürgerinnen und Bürger?

Neues für die bürgerschaftliche Energiewende

Windenergieanlage mit Blumen im Vordergrund
Gute Aussichten für die Bürgerenergie - der Ausbau der Erneuerbaren in Bürgerhand soll gestärkt werden
© Pixabay

CO2-Preis für Wärme bleibt stabil

Mit dem CO2-Preis auf Öl und Gas soll das Energiesparen angeregt und ein Anreiz für energetische Sanierungen gegeben werden. Da die Marktpreise im vergangenen Jahr aber stark gestiegen sind, wurde auf die geplante Erhöhung des CO2-Preises zum Januar 2023 verzichtet. So bleibt der Preis pro Tonne CO2 weiterhin bei 30 €.

Jedoch ändert sich etwas für Menschen, die in Miete wohnen: diese mussten bisher den gesamten CO2-Preis tragen, obwohl sie keinen Einfluss darauf haben, wie gut ihr Gebäude gedämmt oder mit welchem Brennstoff geheizt wird. Um hier Investitionen des Vermieters anzureizen, werden die CO2-Kosten ab 2023 auf Mieter und Vermieter aufgeteilt. Dabei gilt, je niedriger die Gebäudeeffizienz, desto höher ist der Kostenanteil für den Vermieter.

Fortführung der Förderung für Hackschnitzel- und Pelletheizungen

Im bayerischen Förderprogramm BioKlima können seit Januar 2023 wieder neue Förderanträge eingereicht werden. Gefördert werden einzelne Biomasseheizwerke wie Hackschnitzel- oder Pelletheizungen. Auch Biomasseheizsysteme, die Wärmenetze speisen, werden unterstützt, wenn mindestens 10 % des jährlichen Wärmebedarfs aus Abwärme oder Solarwärme gedeckt werden. Vor der Antragstellung ist eine Projektbesprechung am Technologie- und Förderzentrum (TFZ) notwendig.

Steuererleichterung für kleine PV-Anlagen

Rückwirkend zum 01. Januar 2022 ist für PV-Anlagen bis 30 kW keine Einkommenssteuer mehr fällig. Außerdem soll für den Kauf einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr berechnet werden. Mit dem geänderten Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2023 werden zudem PV-Anlagen auf der Garage oder im Garten förderfähig, wenn eine Installation auf dem Hausdach nicht möglich ist.

Eine weitere Änderung des EEG 2023 für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 25 kWp ist der Wegfall der sogenannten Wirkleistungsbegrenzung. Das heißt, die Vorgabe, dass maximal 70 % der Nennleistung in das Stromnetz eingespeist werden dürfen, entfällt. Daneben gilt für neu installierte PV-Anlagen eine höhere Einspeisevergütung, die davon abhängt, ob es sich um eine Anlage für Voll- oder Teileinspeisung handelt.

Erleichterungen für Bürgerenergie

Bürgerenergiegesellschaften, die im EEG 2023 § 3 Nummer 15 nun neu definiert sind, müssen mit dem Großteil ihrer Wind- und Solarprojekte nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen. Bei der Windkraft sind etwa Projekte mit bis zu sechs Windrädern mit maximal 18 MW Leistung von der Ausschreibung befreit.

Des Weiteren gibt es seit dem 01. Januar 2023 ein neues Förderprogramm für Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land des Bundeswirtschaftsministeriums. Dabei erhalten Bürgerenergiegesellschaften für die Planungs- und Genehmigungsphase Unterstützung, um das finanzielle Risiko zu minimieren. Pro Projekt können bis zu 70 % der Planungs- und Genehmigungskosten gefördert werden, maximal jedoch 200.000 €. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen etwa Machbarkeitsstudien, Standortanalysen oder notwendige Gutachten. Nur wenn die geplante Windenergieanlage innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung erhält, muss die Förderung zurückgezahlt werden.

Vorherige Neuigkeit Nächste Neuigkeit