Erstes Klimaanpassungsgesetz in Deutschland
Bedeutung für Bayerische Gemeinden, Städte und Landkreise
Am 01.07.2024 trat das erste Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Deutschland in Kraft - wie wirkt sich das KAnG auf Bayerischen Gemeinden, Städte oder Landkreise aus?
Das KAnG setzt einen verbindlichen Rahmen für die Klimawandelanpassung und schreibt zu erfüllende Aufgaben für jede Verwaltungsebene vor. Die Bundesländer müssen bspw. landeseigene Klimaanpassungsstrategien erstellen. Bayern erarbeitete bereits 2009 die Bayerische Klima-Anpassungsstrategie BayKLAS – es sollte sich daher nicht viel für die Gemeinden und Landkreise in Bayern ändern, oder?
Fragen und Antworten zum KAnG
Muss jede Gemeinden in Bayern absofort ein Klimaanpassungskonzept erstellen?
Der Freistaat Bayern muss bis spätestens 31.01.2027 eine Klimaanpassungsstrategie erarbeiten. Ob Gemeinden oder Landkreise für die Erstellung eines Klimaanpassungskonzepts (KAK) zuständig sind, ist bisher in Bayern nocht nicht geregelt. Da die landesweiten Klimaanpassungsstrategien jedoch die fachliche Grundlage für die Erstellung der geforderten Klimaanpassungskonzepte auf kommunaler Ebene ist, könnte daher bis spätestens 31.01.2027 eine Entscheidung getroffen werden - eine gesetzliche Frist gibt es jedoch nicht.
Was bedeutet das Berücksichtigungsgebot?
Das Berücksichtigungsgebot besagt, dass ab 01. Januar 2025 alle Träger öffentlicher Aufgaben, bspw. Kommunen oder Unternehmen in kommunaler Hand, das Ziel der Klimaanpassung fachübergreifen und integriert bei ihren Planungen (z.B. Ausweisung von Neubaugebieten) und Entscheidungen berücksichtigen müssen.
→ Die Vorschrift ist weich formuliert und schreibt keine Umsetzungspflicht vor. Die Berücksichtigung der Klimaanpassung bei Entscheidungen und Planungen hängt also weiterhin vom Ermessen des Trägers ab.
Wirkt sich das KAnG auf die Förderung der Erstellung von KAKs oder die Einstellung von Klimaanpassungsmanagern aus?
Generell gilt: Was gesetzlich verpflichtend ist, kann nicht gefördert werden. Die Kosten zur Konzepterstellung müssen demzufolge von der Ebene, die das Konzept erstellt, selbst getragen werden. Trotz des KAnGs laufen derzeit noch zwei Förderrichtlinien, die die KAK-Erstellung unterstützen können:
Wie alt dürfen bestehende KAKs sein und was passiert mit bestehenden KAKs?
- Das KAnG legt keine Kriterien fest, da die Länder bestimmen, ob und in welchem Turnus die Gemeinden/Kreise bestehenden Konzepte aktualisieren müssen.
- Bestehende KAKs „verfallen“ nicht. Inhalte eines vorhandenen Konzepts können zudem bei der neuen Erstellung ergänzend hinzugezogen werden.
- Oft beinhalten KAKs Evaluations- und Fortschreibungskonzepte. Bei einer möglichen Fortschreibung sollten dann die zu berücksichtigenden Aspekte des KAnGs, einfließen. KAKs sollen bspw. einen Maßnahmenkatalog beinhalten, welcher Maßnahmen zur Vorsorge in Hitzesituationen oder bei Starkregen enthält.
Welche Auswirkungen hat das KAnG auf die Bauleitplanung?
- Keine unmittelbaren, rechtlichen Auswirkungen, denn im Baugesetzbuch (BauGB §1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7) gilt die Klimaanpassung bisher als zu berücksichtigender Belang, der mit anderen Belangen gerecht abgewogen werden muss.
- Sollten Klimaschutz- und Klimaanpassungsbelange also bei der Bauleitplanung beachtet (d. h. verbindlich geplant) werden müssen, muss das BauGB geändert werden.
Macht das Berücksichtigungsgebot die Klimaanpassung also zur Pflicht?
- Unmittelbar durch das KAnG noch nicht, aber durch die Länder wird die Pflicht zur KAK-Erstellung der Ebene zugewiesen, die die Länder bestimmen.
- Die Umsetzung der KAKs ist bisher keine Pflichtaufgabe, auch nicht durch das KAnG. Es liegt also im Ermessen der Gemeinde, das Konzept umzusetzen.
Klimaanpassungskonzepte ländlicher Gemeinden und Landkreise
Der Landkreis Ebersberg stellte 2023 sein KAK vor und befindet sich aktuell in der Umsetzungsphase. Auch die Gemeinde Haibach in Unterfranken mit einer Einwohnerzahl von 8500 Bewohnern oder die ILE Passauer Oberland erarbeiteten bereits erfolgreich bedarfsgerechte KAK.